Versand- und Zahlungsbedingungen Stand 01.05.2022




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1. Ausschließliche Geltung dieser Bedingungen Für diesen Vertrag sind ausschließlich diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgeblich.
Einkaufsbedingungen des Bestellers/Kunden wird hiermit widersprochen, soweit sie nicht inhaltlich mit diesen Bedingungen übereinstimmen.
Lieferer im Sinne dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ist die Smoke Sound and More.

2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

2.1 Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, soweit der Lieferer nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder durch Ausführung der Bestellung durch den Lieferer zustande.
Der Kunde ist an seine Bestellung gebunden.

2.2 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

2.3 Den Angeboten beigefügte Unterlagen, insbesondere Zeichnungen oder sonstige Darstellungen, dienen lediglich der Information des Bestellers und begründen keine Zusicherungen oder Beschaffenheitsvereinbarungen.

2.4 Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers übertragbar.

2.5 Der Lieferer ist zu einer Rücknahme der gelieferten Waren nur verpflichtet, wenn dies vertraglich vereinbart ist, die Waren unbeschädigt und nicht vom Besteller z. B. durch Aufdrucke etc. verändert worden sind und die Geschäftsverbindung zwischen Lieferer und Besteller auch für die nächste Bestellperiode aufrechterhalten bleibt.

2.6 Mit Zahlung der Rechnung erkennt der Besteller das Angebot bzw. die Lieferung in vollem Umfange an.

3. Preise

3.1 Angegebene Preise verstehen sich rein netto zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer und gelten einschließlich Verpackungskosten..

3.2. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeug erwirbt der Besteller keine Rechte an den Werkzeugen selbst. Diese verbleiben im Eigentum des Lieferers.
Alle Lieferungen unterliegen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt.

4. Gefahrübergang Jede Gefahr

geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Lieferwerk des Lieferers oder der von diesem beauftragten Firma verlässt oder dem Transportunternehmen übergeben wird, spätestens aber, wenn sie dem Besteller zur Verfügunggestellt wird.

5. Lieferung

5.1 Pyrotechnische Artikel sind grundsätzlich vom Postversand ausgeschlossen.

5.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5.3 Dem Lieferer sind technisch bedingte Abweichungen (z. B. durch feste Größe der Verpackungseinheiten etc.) der Liefermengen von den Bestellmengen bis zu 10% der bestellten Menge, bezogen auf jedes einzelne bestellte Produkt, gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch hinsichtlich der einzelnen Teillieferung.
Die Abrechnung erfolgt in jedem Fall unter Zugrundelegung der tatsächlich gelieferten Menge.

5.4 Vom Lieferer genannte Liefertermine sind unverbindlich soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Besteller dem Lieferer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Hält der Lieferer diese Nachfrist ein, kann der Besteller keine weiteren Ansprüche gegen den Lieferer geltend machen. Im übrigen gilt Ziff. 5.6.

5.5 Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ohne weiteres Zutun ein, wenn ohne Verschulden des Lieferers durch unvorhergesehene und unvermeidbare Ereignisse, insbesondere Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung oder behördliche Maßnahmen oder durch die Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen die Lieferung verzögert wird.
Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstilllegungen im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferern statt oder treten nicht nur vorübergehende außergewöhnliche Ereignisse ein, die vom Lieferer nicht zu kontrollieren sind, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Tritt der Lieferer zurück, kann der Besteller gegen den Lieferer keine Ansprüche geltend machen.

5.6 Kommt der Lieferer mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller vor der Geltendmachung weiterer Rechte verpflichtet, dem Lieferer eine angemessene Nachfrist mindestens vier Wochen zur Lieferung zu setzen. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist der Besteller nur berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit eine Lieferung nicht erfolgt ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn dem Lieferer die Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich wird. In letzterem Falle ist eine Nachfristsetzung jedoch entbehrlich. Erfolgt die Lieferung aus Gründen nicht, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind (Streik, höhere Gewalt etc.) und tritt der Besteller zurück, können von ihm gegen den Lieferer keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

6. Rüge, Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Besteller ist verpflichtet,die gelieferten Waren sofort nach Empfang auf die Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen.
Beanstandungen bezüglich der Liefermenge, des Gewichts oder der Stückzahl sowie Rügen von erkennbaren Sachmängeln sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller schriftlich beim Lieferer zu erheben.
Bei versteckten Mängeln, die nicht im Rahmen einer üblichen oder zumutbaren Eingangskontrolle festgestellt werden können, gilt dies ab Erkennbarkeit des Mangels, die Verpflichtung des Bestellers zur Überprüfung der Ware bleibt hiervon unberührt. Erfolgt innerhalb der vorgenannten Fristen durch den Besteller keine Rüge, gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß und damit vorbehaltlos anerkennt.

6.2 Für rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügte Mängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt Gewähr:
Mangelhafte Ware ist nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Neulieferung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Ansprüche auf Ersatz von mangelbedingten Vermögensschäden wie z. B. entgangenem Gewinn, Ein- und Ausbaukosten, Kosten der Fehlersuche, Rückrufkosten und Bandstillstand sind ausgeschlossen.

6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt bei Kaufverträgen sowie bei Werkverträgen über die Herstellung oder Erzeugung beweglicher Sachen mit der Ablieferung, bei Werkverträgen über sonstige Leistungen mit der Abnahme. Für die Ersatzlieferung bzw. für die nachgebesserte Ware beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate ab Auslieferung an den Besteller, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

6.4 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf den Ersatz typischer vorhersehbarer Schäden.
Im Falle einer fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Lieferers ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Kreditwürdigkeit des Bestellers

Voraussetzung für die Verpflichtung des Lieferers zur Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte erhält, die insoweit Anlass zu berechtigten Zweifeln geben, so kann der Lieferer nach seiner Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen oder, soweit andere Bezahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder die Erfüllung verweigern und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Derartige Zweifel sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, in folgenden Fällen begründet: Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, bei Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsverfahren, bei Geschäftsauflösung, oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Scheck- und Wechselzahlungen gelten erst mit endgültiger Einlösung als Erfüllung.

8.2 Nimmt der Besteller eine Be-oder Verarbeitung der gelieferten Ware vor, geschieht dies auf eigene Gefahr und ohne jegliche Verpflichtungen für den Lieferer.
Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller im Zeitpunkt des Abschlusses des Lieferungsvertrages seine Herausgabe, Eigentums- bzw. Miteigentums- rechts an dem vermischten Bestand oder an dem neuen Gegenstand an den Lieferer ab und verwahrt den gemischten Bestand oder den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer.

8.3 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er im Voraus an den dies bereits jetzt annehmenden Lieferer zu dessen Sicherung ab. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Sind die Forderungen des Lieferers fällig, so hat der Besteller eingezogene Beträge gesondert aufzubewahren und sofort an den Lieferer abzuführen.
Der Besteller hat dem Lieferer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

8.4 Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherungen die Forderungen des Lieferers um mehr als 10%, ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die darüber hinaus vom Besteller gegebenen Sicherungen an diesen zurückabzutreten.
Der Lieferer kann nach seinem billigen Ermessen bestimmen, welche Forderungen abgetreten werden.

8.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten, bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei Zahlungseinstellung, Geschäftsauflösung sowie bei Einleitung von Verhandlungen über den Abschluss eines Moratoriums erlöschen die Rechte des Bestellers zur Verarbeitung und Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zur Einziehung der vom Lieferer vorstehend abgetretenen Forderungen. Der Lieferer ist in diesem Falle berechtigt, die Ware in seine Verfügungsgewalt zu nehmen und offene Forderungen des Bestellers gegenüber seinen Kunden für diesen einzuziehen, soweit diese im Zusammenhang mit den Lieferungen des Lieferers stehen.. Macht der Lieferer hiervon Gebrauch, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn er dies ausdrücklich erklärt. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme gehen zu Lasten des Bestellers.
Der Besteller ist in diesem Falle ferner verpflichtet, die vorstehend ausbedungene Abtretung von Eigentumsrechten und Forderungen auf Verlangen des Lieferers den Drittschuldnern bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die benötigten Unterlagen auszuhändigen.
Der Lieferer ist berechtigt, die aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommene Ware anstelle des Rechnungswertes mit dem im Zeitpunkt der Rückgabe geltenden Tagespreis oder dem Preis gutzuschreiben, den er bei einer zumutbaren Verwertung oder Veräußerung zu erzielen vermag, wobei der Veräußerungsaufwand in jedem Fall zu Lasten des Bestellers geht.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Rechnungen des Lieferers sind von dem Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung ohne Abzug zu begleichen.
Ab dem 31. Tag nach Lieferung werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

9.2 Der Besteller ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Im Falle der Zurückbehaltung gilt dies darüber hinaus nur, soweit die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis hergeleitet wird.

9.3 Bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, alle ihm gegen den Besteller zustehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und Bezahlung zu verlangen.

10. Stornierung und Absage

10.1 Ein bereits erteilter Auftrag kann seitens der beiden Parteien innerhalb von 14 Tagen ohne Kosten storniert werden. Die Stornierung erfolgt ausschließlich in Schriftform und ist dem Vertragspartner innerhalb der Frist zuzustellen.

10.2 Die Absage eines Feuerwerkes kann bis 4 Wochen vor dem geplanten Termin seitens des Auftraggebers vorgenommen werden, jedoch werden. Die schon entstandenen Kosten wie Organisation, Zusammenstellung des Feuerwerkes, Vorbereitung, Kosten für Anmeldungen usw. in Abzug gebracht. Für den Fall einer Absagedes Feuerwerkes bis 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk fallen 50 % der Gesamtbetrages für den Auftraggeber an. Eine Absage ab dem 13. Tag vor dem Feuerwerk werden 100 % des Gesamtbetrages fällig.

10.3 Eine Absage eines Feuerwerkes mit den oben genannten Erstattung (50 % bzw. 100 %) des Gesamtbetrages wird nur gewährt, wenn nicht wegen des zu stornierenden Auftrages eine anderer Auftrag nicht durchgeführt werden konnte.

10.4 Die oben genannten Punkte bedürfen der Schriftform mit den jeweiligen Fristen am Tag der Zustellung.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers.

11.2 Für dieses Vertragsverhältnis und alle daraus oder in Zusammenhang damit entstehenden Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens betreffend Verträge über den internationalen Verkauf beweglicher Sachen (CISG).

11.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Fritzlar. Der Lieferer ist auch berechtigt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Bestellers allgemein zuständig




In Zusammenarbeit mit Klarna Bank AB (publ), Sveavägen 46, 111 34 Stockholm, Schweden, bieten wir verschiedene Zahlungsoptionen an.

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